Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/14#abs-1 (1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/14#abs-2 (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
Wird zitiert von 108 Entscheidungen zu § 14 StVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 04.03.2014 – I-1 U 101/13
- OLG Düsseldorf, 26.06.2012 – I-1 U 149/11
- OLG Düsseldorf, 11.05.2005 – I-1 U 158/03
- LG Saarbrücken, 17.04.2014 – 13 S 24/14Zitiert von 4
- OLG Hamm, 27.12.2024 – 7 U 132/23
- LG Saarbrücken, 11.11.2022 – 13 S 23/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.936
- LG Hamburg, 28.11.2024 – 323 O 330/20
- OLG Köln, 27.08.2024 – 3 U 81/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.